Die Ombudsstelle der SÄPT
Aufgabe / Funktion der Ombudsstelle
Die Ombudsstelle ist eine unentgeltliche Anlaufstelle bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Psychedelika-assistierten Therapie (PAT) für Patient:innen aus der Schweiz. Sie dient der Qualitätssicherung der Psychedelika-assistierten Therapie und orientiert sich an den aktuellen Leitlinien der SÄPT (Aicher, Gasser, et al. 2024).
Eingehenden Beschwerden wird mit der Absicht nachgegangen, fachlich aufzuklären und bei Konflikten konstruktiv zu vermitteln. Die Ombudsstelle ist eine reine Schlichtungsstelle zur Mediation zwischen Konfliktpartnern; Sanktionen sind nicht oder nur in sehr gravierenden Ausnahmefällen vorgesehen (z.B. Ausschluss aus der SÄPT, anonymisierte Meldung der Vorkommnisse an das BAG).
Wenn von Patientenseite Sanktionen gewünscht sind, kann eine Klage vor der Ärztegesellschaft des betreffenden Kantons (Standeskommission) oder eine strafrechtliche Anzeige empfohlen werden. Das Verfassen der Klage ist jedoch nicht Aufgabe der Ombudsstelle.
Vertraulichkeit
Die Ombudspersonen sind unabhängig und unterstehen der Schweigepflicht. Hierdurch wird Vertraulichkeit garantiert.
Die klagende Person gibt das Vorgehen vor. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
a. ein aufklärendes Gespräch zwischen der Ombudsperson und der/dem Patient:in.
b. ein vermittelndes Gespräch zu dritt mit der Ombudsperson, der beklagten Person und mit der/dem Patient:in.
c. eine Kontaktaufnahme der Ombudsperson zur beklagten Person ohne direkten Einbezug der/des Patient:in.
Nur mit Einverständnis der/des Patient:in erfolgt ein kollegiales Gespräch zur Qualitätssicherung mit der beklagten Person. Sollte die Ombudsstelle von schweren professionellen oder ethischen Missständen oder Grenzverletzungen erfahren, können – insbesondere bei Vorliegen einer Gefährdung von Leib und Leben – höhere bzw. exekutive Instanzen (z.B. Standeskommission der Ärzteschaft, Polizei, etc.) eingeschaltet werden.
Berufliche und/oder private Verflechtungen (z.B. zwischen der beklagten Person und der Ombudsperson) können ein Hindernis für die Inanspruchnahme der Ombudsstelle darstellen. In diesem Fall muss ein alternatives Vorgehen geprüft werden, z.B. eine stellvertretende Ombudsperson.
Sollte sich die/der Patient:in in laufender Behandlung bei der beklagten Person befinden, ist besonderes Fingerspitzengefühl erforderlich, da möglicherweise ein Interessens- und/oder Loyalitätskonflikt vorliegt.
Was nicht zu den Aufgaben der Ombudsstelle gehört.
- Sie gibt keine juristischen Auskünfte
- Sie ist keine fachliche Beratungsstelle
- Sie ist keine arbeitsrechtliche Beratungsstelle
- Sie behandelt keine Konflikte, die andere Institutionen oder private Rechtsverhältnisse betreffen
Besetzung der Ombudsstelle
Die Ombudspersonen nehmen im zu vermittelnden Konflikt eine neutrale Haltung ein. Die Ombudsstelle wird durch mindestens zwei Personen bekleidet, idealerweise durch mindestens eine Ombudsfrau und einen Ombudsmann. Die Bestimmung der Ombudspersonen erfolgt zunächst für ein Jahr und kann wiederholt verlängert werden.
Die Ombudspersonen sollten über ein solides Fachwissen bezüglich der PAT verfügen, welches sich an den Leitlinien richtet, um auch fachlichen Fragestellungen und Konflikten begegnen zu können.
Sie haben jederzeit Rücksprachemöglichkeit, entweder mit der Arbeitsgruppe PAT der SÄPT, in einer SÄPT-internen Supervision oder durch eine juristische Beratung.
Ablauf bei Beschwerden
Die Patient:innen nehmen über die Geschäftsstelle der SÄPT Kontakt auf, welche die Daten aufnimmt und wiederum die Ombudsstelle informiert. Nach interner Absprache, wer den Fall übernimmt, kontaktiert diese Ombudsperson die/den Patient:in und klärt die Situation und die Bedürfnisse ab.
Bei komplexeren Fragestellungen erfolgt zunächst eine interne Rücksprache zwischen den Ombudspersonen. In einem zweiten Schritt kann die AG PAT als Austauschforum hinzugezogen werden.
Nach Abschluss der Abklärungen und Vermittlungsbemühungen teilt die Ombudsstelle der klagenden Person ihre Einschätzung und Lösungsvorschläge mit und überprüft, ob die klagende Person einverstanden ist und die Beschwerden ausreichend geklärt werden konnten. Je nach Situation wird auch die beklagte Person nochmals kontaktiert und über den Ausgang des Vorganges in Kenntnis gesetzt.
Der gesamte Prozess und die Einigungsvereinbarungen werden schriftlich dokumentiert und in den Akten der Geschäftsstelle archiviert.
Datenschutz
Im Sinne des Datenschutzgesetzes dürfen keine personenbezogenen Informationen (oder nur im Einverständnis mit der betroffenen Person) weitergegeben werden.